Verfahrensbeistand

nach §158a FamFG

Als Verfahrensbeistand nach § 158a FamFG übernehme ich die Aufgabe, die Interessen und Bedürfnisse des Kindes unabhängig und neutral zu ermitteln und sie im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.

Ich höre das Kind in altersgerechter Weise an, verschaffe mir ein umfassendes Bild der familiären Situation und erstelle eine fundierte Stellungnahme für das Gericht. Dabei bin ich weder auf der Seite der Mutter noch des Vaters – meine einzige Verpflichtung gilt dem Wohl des Kindes.

Qualifikationen


GESETZLICHE GRUNDLAGE

MEINER ARBEIT



§ 158a FamFG – Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Verfahren, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er ist nicht an Weisungen des Kindes gebunden.

Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Kein Jugendamt kann den Schutz von Kindern alleine gewährleisten. Ob ein Kind nachhaltig vor Gewalt und Gefährdungen geschützt werden kann, hängt entscheidend davon ab, wie sensibel sein gesamtes Umfeld auf Signale reagiert und welche Hilfs- und Unterstützungssysteme aktiviert werden können.


Deshalb hat der Gesetzgeber alle Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe – ob in Kitas, Jugendzentren, Heimen oder Wohngruppen – ausdrücklich in den Schutzauftrag einbezogen. Auch andere Berufsgruppen, die regelmäßig mit Kindern zu tun haben, wie Lehrkräfte, Ärzte, Therapeuten oder Mitarbeiter von Beratungsstellen, sind verpflichtet, Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung nachzugehen. Sie müssen das Risiko einschätzen, ihre eigenen Handlungsmöglichkeiten prüfen und bei Bedarf das Jugendamt (Allgemeiner Sozialer Dienst) informieren.


Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten. Das Jugendamt kooperiert daher eng mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen, dem Gesundheitswesen, der Polizei sowie Gerichten und Staatsanwaltschaften. Mit diesen Partnern werden verbindliche Vereinbarungen getroffen, um im Verdachtsfall schnell und abgestimmt handeln zu können.

Gleichzeitig bietet das Jugendamt allen Personen, die Hinweise auf eine Gefährdung wahrnehmen, eine vertrauliche und unabhängige Beratung an.


Kinderschutz geht alle an!

Kinder brauchen verlässliche Ansprechpersonen in ihrem Alltag – in der Kita, in der Schule, im Sportverein oder in der Nachbarschaft. Gleichzeitig brauchen ihre Eltern Menschen, die sie ermutigen, Hilfe anzunehmen, und ihnen die Angst vor dem Jugendamt nehmen.